Markenrecht: „VIAGRA“ schlägt „VIAGUARA“



Ein polnisches Unternehmen hatte Ende 2005 die Gemeinschaftsmarke „VIAGUARA“ für Energiedrinks und alkoholische Getränke angemeldet. Der amerikanische Konzern „Pfizer“ widersprach dieser Anmeldung mit Hinweis auf die ältere Gemeinschaftswortmarke „VIAGRA“. Die Marke ist unter anderem für Arzneimittel gegen Erektionsstörungen geschützt. Das Harmonisierungsamt gab dem Widerspruch statt und lehnte eine Eintragung von „VIAGUARA“ ab. 

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des polnischen Unternehmens hatte keinen Erfolg. Das EuG führte zunächst zutreffend aus, dass zwischen den Wörtern „VIAGRA“ uns „VIAGUARA“ Zeichenähnlichkeit besteht. Dabei stellte das Gericht insbesondere auf die Übereinstimmung am Wortanfang „VIAG“ ab. Zwar seien die von den Marken erfassten Waren nicht ähnlich zueinander, dies spiele aber im konkreten Fall keine Rolle, da aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Marke „VIAGRA“ nicht auszuschließen sei, dass die neu angemeldete Marke „VIAGUARA“ mit der älteren Marke „VIAGRA“ gedanklich in Verbindung gebracht würde. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Wertschätzung der Marke „VIAGRA“ in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Fazit: Grundsätzlich kollidieren Marken nur dann, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Erforderlich dafür ist, dass sich sowohl die Marken als auch die darunter vertriebenen Waren oder Dienstleistungen ähneln. Ausnahmsweise genügt es jedoch, wenn sich lediglich die Marken ähneln. Dies gilt dann, wenn es sich bei der älteren Marke um eine bekannte Marke handelt und die Gefahr besteht, dass dieser Bekanntheitsgrad in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Dies hat das Gericht im konkreten Fall angenommen.

Es ist also Vorsicht geboten, wenn sich der Unternehmer mit leichten Abwandlungen an eine bekannte Marke „anhängen“ möchten. Selbst wenn es um unterschiedliche Waren geht, kann es zu Markenverletzungen kommen.

 Rechtsanwalt Dennis Groh, LL.M.