Markenrecht: "Hammer und Sichel" sind nicht als Marke schutzfähig



2006 wurde eine Marke beim europäischen Markenamt angemeldet, die dem ehemaligen Staatswappen der UdssR entsprach. Das Amt wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Marke verstoße in Teilen der Europäischen Union gegen die guten Sitten und die öffentlich Ordnung.

 

Hiergegen klagte die Anmelderin vor dem EuG.

 

Das EuG wies die Klage ab und gab damit dem europäischen Markenamt recht. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung sehe ausdrücklich vor, dass Marken nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen dürften. Hierfür genüge es, so das EuG, dass ein solcher Verstoß in nur einem Mitgliedsstaat der EU vorliege.

 

Im konkreten Fall verstoße die Eintragung des ehemaligen Staatswappens der UdssR in Ungarn gegen die öffentliche Ordnung, da Hammer und Sichel nach den dortigen Rechtsvorschriften als "Symbole des Despotismus" gelten.

 

Die Marke kann daher nicht ins Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden.

 

Fazit: Die Anmeldung einer Marke sollte im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt begleitet werden. Für den juristischen Laien ist es kaum möglich, die Vielzahl von absoluten und relativen Eintragungshindernissen bei einer Markenanmeldung im Auge zu behalten. Dies gilt umso mehr, als dass die Gerichte das Bestehen von Schutzhindernissen in einem Mitgliedsstaat genügen lassen.

 

Rechtsanwalt Dennis Groh