Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz auch für banale Werbeslogans möglich
Der so nannte „ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz“ oder „lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz“ schützt den Mitbewerber vor der Ausbeutung eines von ihm geschaffenen Leistungsergebnisses mit unlauteren Mitteln oder Methoden.
Die Antragstellerin vertreibt seit den sechziger Jahren ein Nahrungsergänzungsmittel, auf dessen Verpackungen sie seit 1988 den Satz „Schönheit von innen“ angebracht hat. Im Jahr 2003 versuchte die Antragstellerin vergeblich, für diesen Slogan Markenschutz zu erlangen. Dieser Versuch scheiterte, da dem Slogan die für den Markenschutz notwendige Unterscheidungskraft fehlte.
Die Antragsgegnerin vertreibt nun ebenfalls ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „Schönheit von innen“ und wurde deshalb von der Antragstellerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihren Anspruch stützte die Antragstellerin auf den so genannten „ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes“ sowie auf Irreführung.
Während die Antragstellerin in der ersten Instanz unterlag, hob das OLG Frankfurt den Beschluss auf und gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt.
Der Senat führt aus, dass es für die beim „ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz“ notwendige „wettbewerbliche Eigenart“ genüge, wenn ein Slogan geeignet sei, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen. Dies könne auch bei einem banal erscheinenden Slogan der Fall sein. Die Aussage „Schönheit von innen“ sei geeignet, als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot der Antragstellerin mit positiven Eigenschaften zu verknüpfen. Da der Slogan über viele Jahre hinweg verwendet wurde und dem Verkehr damit ein Begriff sei, genüge dies für die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart.
Fazit: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz stellt häufig eine Möglichkeit dar, Leistungsergebnisse eines Unternehmens vor der Ausbeutung durch Wettbewerber zu schützen, wenn es an Registerrechten (Marken, Patente, Geschmacksmuster) fehlt. Dabei ist der Anwendungsbereich nicht auf Slogans beschränkt. Auch im Designrecht kann aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz häufig erfolgreich gegen Plagiate und Piraterie vorgegangen werden. Die Möglichkeit sollte von Unternehmen daher stets im Auge behalten werden.
Rechtsanwalt Groh