Wettbewerbsrecht: Neues Widerrufsrecht für Onlinehändler



Das Widerrufsrecht unterliegt regelmäßig erheblichen Änderungen. Die letzte Überarbeitung erfolgte im Juni 2010. Da die Gerichte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig ansehen, geht die Änderung der Musterbelehrungen regelmäßig mit einer Welle von Abmahnungen einher.

 

Zum August 2011 werden in erster Linie die Musterwiderrufsbelehrungen angepasst. Änderungen gibt es insbesondere beim Wertersatz. Bislang konnte der Händler für die Nutzung einer gekauften Sache bis zur Rückgabe eine Gebühr von Käufer verlangen. Nach der neuen Regelung ist Wertersatz nur noch dann einforderbar, wenn die Nutzung durch den Käufer über die Prüfung von Eigenschaften und Funktion hinausgeht.

 

Die zweite erhebliche Änderung ist die Anpassung der so genannten 40 €-Klausel. Danach können dem Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware nur dann auferlegt werden, wenn der "Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro" nicht übersteigt. Hier ist nunmehr zu ergänzen, dass der Käufer nur noch die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung zu tragen hat.

 

Fazit: Da der Gesetzgeber nicht nur das materielle Recht, sondern auch die Widerrufsbelehrung geändert hat, sollten Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrungen dringend anpassen. Geschieht dies nicht, ist nach Ablauf der Übergangsfrist mit Abmahnungen von Wettbewerbern zu rechnen.

 

Wir beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Dennis Groh