Wettbewerbsrecht: Unzulässige Lotto-Werbung auf Bussen
Die Lotto Hamburg GmbH warb auf öffentlichen Linienbussen unter anderem mit den Aussagen "Lotto 6 aus 49, "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" und "Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro KENO die tägliche Zahlenlotterie".
Diese Aussagen verstoßen nach Ansicht des OLG Hamburg gegen den Glücksspielstaatsvertrag und sind daher wettbewerbswidrig. Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sachlichkeitsgebot gestatte lediglich solche Werbung für öffentliches Glücksspiel, die auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels beschränkt sei. Es solle verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Außerdem dürften Text und Aufmachung der Werbung nicht als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden.
Dies sei jedoch bei den beanstandeten Werbeaussagen der Fall. Die Aussage "Lotto Guter Tipp" gebe dem Glücksspiel eine positive Bewertung, die dazu anrege, am Glücksspiel teilzunehmen, ohne dass sachliche Informationen über das konkrete Spiel vermittelt werden.
Auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei zu beanstanden. Hier fehle es insbesondere an einem Warnhinweis zu Jugendschutz und Suchtgefahren in angemessener Schriftgröße. Der Zusatz "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" suggeriere, das Spielscheine ein Gegenstand des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine sein. Lotto spielen würde damit in die Nähe von sozialadäquaten Verhalten gerückt. Dies sei aber vom Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr gedeckt.
Fazit: Die Werbung für öffentliche Lotterien muss sich auf ein Minimum beschränken. Es dürfen nur Informationen und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels ermittelt werden. Jegliche Anpreisung ist hingegen untersagt.
Rechtsanwalt Groh
